begleitetes Fahren ab 17
Frühestens mit 16,5 Jahren kann mit Zustimmung der Erziehungsberechtigten bei der Führerscheinstelle eine Ausnahmegenehmigung beantragt werden. Die Ausnahmegenehmigung wird in der Regel erteilt, wenn keine Punkte im Verkehrszentralregister in Flensburg eingetragen sind. Die Führerscheinausbildung erfolgt in der Fahrschule. Die praktische Prüfung kann frühestens einen Monat vor dem 17. Geburtstag abgelegt werden. Nach bestandener Prüfung erhält man frühestens am 17. Geburtstag eine Prüfbescheinigung mit der Ausnahmegenehmigung. Die Prüfbescheinigung ist nur in Deutschland gültig. Bei jeder Fahrt muss eine in der Prüfbescheinigung eingetragene Begleitpersonen mitfahren. Die Begleitperson muss mindestens 30 Jahre alt sein, seit mindestens 5 Jahren den Führenschein Klasse B oder Klasse 3 haben und darf bei Erteilung der Prüfbescheinigung höchstens drei Punkte im Verkehrszentralregister in Flensburg haben. Die Begleitperson soll den Fahrer nur beraten und darf nicht in die Fahrzeugbedienung eingreifen. Eine Unterweisung der Begleitpersonen wird empfohlen, ist aber nicht vorgeschrieben.
Die in der Führerscheinklasse B enthaltenen Führerscheinklassen M, S und L sind auch bei Erwerb der Prüfbescheinigung mit 17 Jahren enthalten. Die enthaltenen Führerscheinklassen M, S und L gelten ohne Einschränkungen.
Klasse B: (ab 18 Jahre)
Beinhaltet M,S,L - Keine Befristung der Besitzdauer
Kraftfahrzeuge - ausgenommen Krafträder - mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3500 kg und mit nicht mehr als acht Sitzplätzen außer dem Führersitz (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg oder mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zur Höhe des Leermasse des Zugfahrzeugs, sofern die zulässige Gesamtmasse der Kombination 3500 kg nicht übersteigt)
Klasse: BE (ab 18 Jahre)
nur mit Klasse B - Keine Befristung der Besitzdauer
Kombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse B und einem Anhänger bestehen und die als Kombination nicht unter Klasse B fallen. Bei Lastkraftwagen mit durchgehender Bremse und bestimmten Geländefahrzeugen darf die Anhängelast höchstens das 1,5-fache der zulässigen Gesamtmasse des ziehenden Fahrzeugs betragen.
Klasse: S (ab 16 Jahre)
Keine Befristung der Besitzdauer
Kleinkraftfahrzeuge (Trikes, Quads oder Microcars mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h und einer elektrischen Antriebsmaschine oder einem Verbrennungsmotor mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 ccm
